§ 1 VfllV

Verfallsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.

(2) Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gelten die Vorschriften des § 39, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzesgilt § 39 Abs. 5 VStG.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.01.1928 bis 31.10.2008

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.

(2) Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gelten die Vorschriften des § 39, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzesgilt § 39 Abs. 5 VStG.

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