§ 5 VV Anteilsmäßige Veranschlagung von Aufwendungen und Auszahlungen

Veranschlagungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2012 bis 31.12.9999

Benützen Bedienstete haushaltsführender Stellen Anlagen oder Einrichtungen gemeinsam mit anderen Bediensteten haushaltsführender Stellen oder einem anderen Rechtsträger, so sind die dabei anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen anteilsmäßig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zu veranschlagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2012 bis 31.12.9999

Benützen Bedienstete haushaltsführender Stellen Anlagen oder Einrichtungen gemeinsam mit anderen Bediensteten haushaltsführender Stellen oder einem anderen Rechtsträger, so sind die dabei anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen anteilsmäßig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zu veranschlagen.

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