§ 2 VV Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes

Veranschlagungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2012 bis 31.12.9999

Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussichtlich zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem sie grundsätzlich – ungeachtet abweichender Organisationsabläufe – anfallen (Ein- und Auszahlungen) und tatsächlich entstehen (Erträge und Aufwendungen).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2012 bis 31.12.9999

Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussichtlich zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem sie grundsätzlich – ungeachtet abweichender Organisationsabläufe – anfallen (Ein- und Auszahlungen) und tatsächlich entstehen (Erträge und Aufwendungen).

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