§ 7 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 7 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Im Gewässerblatt, das aus starkem Papier in der Größe der Einlageblätter besteht, ist das Gewässer schematisch oder maßstäblich mit jenen Zubringern darzustellen, für die kein eigenes Gewässerblatt angelegt wird.

(2) Mit einem Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang stehende Quellen oder gegen das Erdinnere verschwindende Wasserläufe sind in das Gewässerblatt jenes Gewässers mitaufzunehmen, in dessen Einzugsgebiet der obertags verlaufende Teil liegt.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 7 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Im Gewässerblatt, das aus starkem Papier in der Größe der Einlageblätter besteht, ist das Gewässer schematisch oder maßstäblich mit jenen Zubringern darzustellen, für die kein eigenes Gewässerblatt angelegt wird.

(2) Mit einem Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang stehende Quellen oder gegen das Erdinnere verschwindende Wasserläufe sind in das Gewässerblatt jenes Gewässers mitaufzunehmen, in dessen Einzugsgebiet der obertags verlaufende Teil liegt.

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