§ 8 RVG Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

Rebenverkehrsgesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,

2.

es ist bestimmt

a)

zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder

b)

zur Erzeugung von Trauben und

3.

es erfülltder Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,

2.

es ist bestimmt

a)

zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder

b)

zur Erzeugung von Trauben und

3.

es erfülltder Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten