§ 21 RVG Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999

Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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