§ 22 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 22 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Auf Grund der gemäß §§ 20 oder 21 übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann den Wasserbuchbescheid (§ 31); steht jedoch eine gemäß § 102 WRG. erforderliche Überprüfung noch aus, ist der Wasserbuchbescheid erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens hergestellten neuen Entwurfes zu erlassen.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (§ 20, Abs. (3)) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 22 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Auf Grund der gemäß §§ 20 oder 21 übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann den Wasserbuchbescheid (§ 31); steht jedoch eine gemäß § 102 WRG. erforderliche Überprüfung noch aus, ist der Wasserbuchbescheid erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens hergestellten neuen Entwurfes zu erlassen.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (§ 20, Abs. (3)) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.

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