§ 2 VfllV

Verfallsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes§ 17 Abs. 3 VStG erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.01.1928 bis 31.10.2008

Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes§ 17 Abs. 3 VStG erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

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