§ 11 VwGbk-ÜG Inkrafttreten

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) Der Gesetzestitel, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 11.07.2013

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) Der Gesetzestitel, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten