§ 17 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 17 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. In einem weiteren Anhang zum Wasserbuch sind auf Antrag des Inhabers ständige Wassernutzungen gemäß § 107, Abs. (3), WRG. mit Art und Maß der Nutzung und mit der Liegenschaft, deren Zwecken sie dienen, gemeindeweise zu verzeichnen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 17 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. In einem weiteren Anhang zum Wasserbuch sind auf Antrag des Inhabers ständige Wassernutzungen gemäß § 107, Abs. (3), WRG. mit Art und Maß der Nutzung und mit der Liegenschaft, deren Zwecken sie dienen, gemeindeweise zu verzeichnen.

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