§ 10 VOLV Bauliche und raumakustische Maßnahmen

Verordnung Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von Alpha tief mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder Alpha tief mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

1.

dieder jeweilige ExpositionsgrenzeGrenzwert für bestimmte Räume (§ 5),

2.

bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 26.01.2006 bis 30.09.2009

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von Alpha tief mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder Alpha tief mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

1.

dieder jeweilige ExpositionsgrenzeGrenzwert für bestimmte Räume (§ 5),

2.

bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

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