§ 38 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
IV§ 38 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Abschnitt.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 38. Wasserbücher und Teile von Wasserbüchern, die im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, angelegt oder weitergeführt wurden, sind - erforderlichenfalls entsprechend ergänzt oder abgeändert - weiter zu verwenden. Dasselbe gilt von den noch vorrätigen Drucksorten.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
IV§ 38 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Abschnitt.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 38. Wasserbücher und Teile von Wasserbüchern, die im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, angelegt oder weitergeführt wurden, sind - erforderlichenfalls entsprechend ergänzt oder abgeändert - weiter zu verwenden. Dasselbe gilt von den noch vorrätigen Drucksorten.

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