§ 43 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 43 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Gemeinden, Wasserberechtigten und sonstige Interessenten sind durch öffentlichen Anschlag vom Beginn der Tätigkeit einer Aufnahmegruppe und den ihr zugewiesenen Gewässerstrecken oder Einzugsgebieten zu verständigen.

(2) Vor Abschluß der Tätigkeit der Aufnahmegruppe ist in jeder beteiligten Gemeinde ein Verzeichnis der bestehenden Wasserbenutzungsrechte durch wenigstens 14 Tage öffentlich anzuschlagen. Der Anschlag hat die Aufforderung zu enthalten, alle nicht verzeichneten Wasserbenutzungsrechte binnen vier Wochen bei der Wasserrechtsbehörde anzumelden.

(3) Auf den öffentlichen Anschlag nach Abs. (1) oder (2) ist in den örtlich in Betracht kommenden Tages- und Wochenblättern hinzuweisen.

(4) Maßnahmen nach Abs. (2) können vom Landeshauptmann auch zum Zwecke der Überprüfung eines Wasserbuches getroffen werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 43 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Gemeinden, Wasserberechtigten und sonstige Interessenten sind durch öffentlichen Anschlag vom Beginn der Tätigkeit einer Aufnahmegruppe und den ihr zugewiesenen Gewässerstrecken oder Einzugsgebieten zu verständigen.

(2) Vor Abschluß der Tätigkeit der Aufnahmegruppe ist in jeder beteiligten Gemeinde ein Verzeichnis der bestehenden Wasserbenutzungsrechte durch wenigstens 14 Tage öffentlich anzuschlagen. Der Anschlag hat die Aufforderung zu enthalten, alle nicht verzeichneten Wasserbenutzungsrechte binnen vier Wochen bei der Wasserrechtsbehörde anzumelden.

(3) Auf den öffentlichen Anschlag nach Abs. (1) oder (2) ist in den örtlich in Betracht kommenden Tages- und Wochenblättern hinzuweisen.

(4) Maßnahmen nach Abs. (2) können vom Landeshauptmann auch zum Zwecke der Überprüfung eines Wasserbuches getroffen werden.

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