§ 25 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 25 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Sind für spätere Eintragungen zu einem bestehenden Wasserbenutzungsrecht weitere Einlageblätter erforderlich, so sind sie unter der Postzahl der ursprünglichen Eintragung mit fortlaufenden Blattnummern zu versehen und den über die bestehende Anlage bereits vorhandenen Blättern unmittelbar anzuschließen, wobei in der Anmerkungsspalte der vorhergehenden Blätter jeweils auf das folgende zu verweisen ist.

(2) Durch spätere Wasserbuchbescheide notwendig werdende Änderungen einer Eintragung sind so durchzuführen, daß die mit roter Tinte durchzustreichende ursprüngliche Eintragung vollkommen leserlich bleibt.

(3) Wird gemäß § 34 das Wasserbenutzungsrecht neu eingetragen, so ist das alte Einlageblatt mit einem entsprechenden Vermerk kreuzweise zu durchstreichen und bei den gelöschten Blättern einzureihen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 25 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Sind für spätere Eintragungen zu einem bestehenden Wasserbenutzungsrecht weitere Einlageblätter erforderlich, so sind sie unter der Postzahl der ursprünglichen Eintragung mit fortlaufenden Blattnummern zu versehen und den über die bestehende Anlage bereits vorhandenen Blättern unmittelbar anzuschließen, wobei in der Anmerkungsspalte der vorhergehenden Blätter jeweils auf das folgende zu verweisen ist.

(2) Durch spätere Wasserbuchbescheide notwendig werdende Änderungen einer Eintragung sind so durchzuführen, daß die mit roter Tinte durchzustreichende ursprüngliche Eintragung vollkommen leserlich bleibt.

(3) Wird gemäß § 34 das Wasserbenutzungsrecht neu eingetragen, so ist das alte Einlageblatt mit einem entsprechenden Vermerk kreuzweise zu durchstreichen und bei den gelöschten Blättern einzureihen.

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