§ 7 RVG Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und

Zertifiziertem Vermehrungsgut

§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischerder systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die RebsorteErhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,

2.

es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und

3.

der Mutterrebenbestand, aus dem es erfülltgewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.

(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischerder systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die RebsorteErhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,

2.

es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und

3.

es erfülltder Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.

(3) ZertifiziertesZertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es wurde unmittelbar aus Vorstufen-Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen gewonnen) angelegt worden sind,

2.

es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung von Trauben bestimmt, und

3.

der Mutterrebenbestand, aus dem es erfülltgewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.

(4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und

Zertifiziertem Vermehrungsgut

§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischerder systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die RebsorteErhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,

2.

es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und

3.

der Mutterrebenbestand, aus dem es erfülltgewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.

(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischerder systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die RebsorteErhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,

2.

es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und

3.

es erfülltder Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.

(3) ZertifiziertesZertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es wurde unmittelbar aus Vorstufen-Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen gewonnen) angelegt worden sind,

2.

es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung von Trauben bestimmt, und

3.

der Mutterrebenbestand, aus dem es erfülltgewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.

(4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.

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