§ 18 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
II§ 18 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Abschnitt:

Wasserbuchführung.

§ 18. (1) Das Wasserbuch ist für jeden Verwaltungsbezirk getrennt zu führen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwahren.

(2) Zusätzlich können auch beim Amt der Landesregierung Wasserbücher oder Teile derselben geführt werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
II§ 18 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Abschnitt:

Wasserbuchführung.

§ 18. (1) Das Wasserbuch ist für jeden Verwaltungsbezirk getrennt zu führen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwahren.

(2) Zusätzlich können auch beim Amt der Landesregierung Wasserbücher oder Teile derselben geführt werden.

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