§ 5 RVG Rebsortenverzeichnis

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Rebsortenverzeichnis

§ 5. (1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.

(2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vomden bereits am 31. 12. 1981, S. 1) enthalten sind,Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf bestehende Beschreibungendie Beschreibung in den amtlichen ampelographischenampelografischen Veröffentlichungen Bezug genommenverwiesen werden.

(3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.

(4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6 aufgehoben wurde.

(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis sowie die jeweiligendessen jeweilige Änderungen der Kommission, den übrigenanderen Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaftdem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den LandeshauptmännernBehörden unverzüglich bekanntzugebenbekannt zu geben.

(6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

(7) Der Antragsteller (§ 4 Abs. 1) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

Rebsortenverzeichnis

§ 5. (1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.

(2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vomden bereits am 31. 12. 1981, S. 1) enthalten sind,Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf bestehende Beschreibungendie Beschreibung in den amtlichen ampelographischenampelografischen Veröffentlichungen Bezug genommenverwiesen werden.

(3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.

(4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6 aufgehoben wurde.

(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis sowie die jeweiligendessen jeweilige Änderungen der Kommission, den übrigenanderen Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaftdem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den LandeshauptmännernBehörden unverzüglich bekanntzugebenbekannt zu geben.

(6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

(7) Der Antragsteller (§ 4 Abs. 1) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.

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