§ 16 LobbyG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 sind nur auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeübt werden. Die Bestimmungen des § 15 sind nur auf Verträge und Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 geschlossen werden.

(4) Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tätig sind und ihre Tätigkeit weiter fortsetzen, haben die Daten nach den §§ 9 bis 12 bis 31. März 2013 zur Eintragung bekanntzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese sowie ihre Lobbyisten, Unternehmenslobbyisten und Interessenvertreter ihre Tätigkeit auch ohne Registrierung fortsetzen.

(5) Die Bestimmungen des § 13 sind nur auf Taten anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 begangen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 sind nur auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeübt werden. Die Bestimmungen des § 15 sind nur auf Verträge und Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 geschlossen werden.

(4) Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tätig sind und ihre Tätigkeit weiter fortsetzen, haben die Daten nach den §§ 9 bis 12 bis 31. März 2013 zur Eintragung bekanntzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese sowie ihre Lobbyisten, Unternehmenslobbyisten und Interessenvertreter ihre Tätigkeit auch ohne Registrierung fortsetzen.

(5) Die Bestimmungen des § 13 sind nur auf Taten anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 begangen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten