§ 14 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 14 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) In der Urkundensammlung sind die Urkunden, die den eingetragenen Wasserbenutzungsrechten zugrunde liegen, insbesondere Bewilligungs-, Wasserbuch- und Überprüfungsbescheide sowie Befunde über die Staumaßsetzung, nach Tunlichkeit auch Verhandlungsschriften und gegebenenfalls Befunde über die Wassergüte, in beglaubigter Ausfertigung aufzubewahren.

(2) Weiter ist je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne bei den Urkunden oder gesondert einzulegen. Bei umfangreichen Planunterlagen genügt die Einreihung der wesentlichen, auf das Wasserbenutzungsrecht Bezug habenden Pläne.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 14 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) In der Urkundensammlung sind die Urkunden, die den eingetragenen Wasserbenutzungsrechten zugrunde liegen, insbesondere Bewilligungs-, Wasserbuch- und Überprüfungsbescheide sowie Befunde über die Staumaßsetzung, nach Tunlichkeit auch Verhandlungsschriften und gegebenenfalls Befunde über die Wassergüte, in beglaubigter Ausfertigung aufzubewahren.

(2) Weiter ist je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne bei den Urkunden oder gesondert einzulegen. Bei umfangreichen Planunterlagen genügt die Einreihung der wesentlichen, auf das Wasserbenutzungsrecht Bezug habenden Pläne.

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