§ 15 RVG Ausfuhr in Drittländer

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999

(1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999

(1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.

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