Art. 1 § 7 UEwG (weggefallen)

Überweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§Art. 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder nach § 7a Abs7 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. 2 oder 3 zu ahnden ist.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.10.2009
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§Art. 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder nach § 7a Abs7 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. 2 oder 3 zu ahnden ist.

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