§ 32 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 32 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwandseit 01.06.2016 weggefallen. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.

(2) Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

(3) Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.05.2016
§ 32 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwandseit 01.06.2016 weggefallen. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.

(2) Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

(3) Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.

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