§ 39 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 39 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreitseit 01.06.2016 weggefallen. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 6 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.

(2) Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für die in § 13 umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 39 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreitseit 01.06.2016 weggefallen. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 6 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.

(2) Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für die in § 13 umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.

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