Art. 1 § 13 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Zur Unterstützung des Fonds in ökologischen, wirtschaftlichen und technischen Fragen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit erforderlich, Fachleute und Einrichtungen heranzuziehen, die über entsprechende Kenntnisse auf diesen Gebieten verfügenArt. Ihnen gebührt dafür ein angemessenes Entgelt aus den Mitteln des Fonds1 § 13 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.2018
Zur Unterstützung des Fonds in ökologischen, wirtschaftlichen und technischen Fragen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit erforderlich, Fachleute und Einrichtungen heranzuziehen, die über entsprechende Kenntnisse auf diesen Gebieten verfügenArt. Ihnen gebührt dafür ein angemessenes Entgelt aus den Mitteln des Fonds1 § 13 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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