§ 7 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 7 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehördeseit 01.06.2016 weggefallen. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.

(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Generalversammlung und, wenn ein Aufsichtsrat oder Beirat bestellt ist, auch an dessen Sitzungen teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.

(4) Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundesminister für Justiz hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:

1.

ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,

2.

ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,

3.

ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und

4.

ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.05.2016
§ 7 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehördeseit 01.06.2016 weggefallen. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.

(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Generalversammlung und, wenn ein Aufsichtsrat oder Beirat bestellt ist, auch an dessen Sitzungen teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.

(4) Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundesminister für Justiz hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:

1.

ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,

2.

ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,

3.

ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und

4.

ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.

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