Art. 1 § 14 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird eine Kommission errichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Finanzen,
      2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
      3. c)Litera cdes Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
      4. d)Litera ddes Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
      2. b)Litera bdes Österreichischen Arbeiterkammertages,
      3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
      4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in die Kommission zu deren Beratung zusätzlich, jedoch ohne Stimmrecht, Personen mit besonderen wirtschaftlichen oder technischen Fachkenntnissen entsenden.
  4. (4)Absatz 4Die Vertreter der Bundesministerien werden vom jeweiligen Bundesminister bestellt. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vertreter werden durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch die entsendende Stelle ernannt.Die Vertreter der Bundesministerien werden vom jeweiligen Bundesminister bestellt. Die in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Vertreter werden durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch die entsendende Stelle ernannt.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder sind jeweils für vier Jahre zu bestellen. Ersatzmitglieder können – ebenfalls für vier Jahre – bestellt werden; diese dürfen ihre Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
  6. (6)Absatz 6Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 endetDie Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 endet
    1. a)Litera adurch Zeitablauf,
    2. b)Litera bdurch Tod,
    3. c)Litera cdurch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
  7. (7)Absatz 7Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit bem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse, für deren gültiges Zustandekommen die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen gibt sich die Kommission ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Art. 1 § 14 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird eine Kommission errichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Finanzen,
      2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
      3. c)Litera cdes Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
      4. d)Litera ddes Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
      2. b)Litera bdes Österreichischen Arbeiterkammertages,
      3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
      4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in die Kommission zu deren Beratung zusätzlich, jedoch ohne Stimmrecht, Personen mit besonderen wirtschaftlichen oder technischen Fachkenntnissen entsenden.
  4. (4)Absatz 4Die Vertreter der Bundesministerien werden vom jeweiligen Bundesminister bestellt. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vertreter werden durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch die entsendende Stelle ernannt.Die Vertreter der Bundesministerien werden vom jeweiligen Bundesminister bestellt. Die in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Vertreter werden durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch die entsendende Stelle ernannt.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder sind jeweils für vier Jahre zu bestellen. Ersatzmitglieder können – ebenfalls für vier Jahre – bestellt werden; diese dürfen ihre Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
  6. (6)Absatz 6Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 endetDie Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 endet
    1. a)Litera adurch Zeitablauf,
    2. b)Litera bdurch Tod,
    3. c)Litera cdurch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
  7. (7)Absatz 7Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit bem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse, für deren gültiges Zustandekommen die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen gibt sich die Kommission ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Art. 1 § 14 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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