§ 20b StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Änderung einer gemäß §§ 19 § 20b StrSchGoder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht, ist der Behörde zu melden seit 31.07.2020 weggefallen. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.

(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Die Änderung einer gemäß §§ 19 § 20b StrSchGoder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht, ist der Behörde zu melden seit 31.07.2020 weggefallen. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.

(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.

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