§ 2 VoGrG

Volksgruppengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegendurch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß § 1 Abs. 1 festzusetzen. Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, festzusetzen.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 27.07.2011 bis 29.07.2026
Paragraph 2,

Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegendurch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß § 1 Abs. 1 festzusetzen. Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, festzusetzen.

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