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Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegendurch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß § 1 Abs. 1 festzusetzen. Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, festzusetzen.
Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegendurch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß § 1 Abs. 1 festzusetzen. Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, festzusetzen.