Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Autochthone Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma.
(2)Absatz 2,Die österreichischen Volksgruppen gemäß Abs. 1 sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur. Diese sowie ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze und die Erhaltung und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet.Die österreichischen Volksgruppen gemäß Absatz eins, sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur. Diese sowie ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze und die Erhaltung und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet.
(2a)Absatz 2 a,Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen gemäß Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen gemäß Absatz eins, zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
(3)Absatz 3,Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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