§ 14 UMG Umweltgutachterlisten

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichniseine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach UmwelteinzelgutachterUmwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen,Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, das jeweilsdie zu enthalten hat:

1.

Name oder Organisationsbezeichnung;

2.

Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

3.

Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

4.

Registrierungsnummer.

Die Umweltgutachterlisten sindListe ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internetauf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die UmweltgutachterlistenUmweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013

(1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichniseine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach UmwelteinzelgutachterUmwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen,Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, das jeweilsdie zu enthalten hat:

1.

Name oder Organisationsbezeichnung;

2.

Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

3.

Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

4.

Registrierungsnummer.

Die Umweltgutachterlisten sindListe ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internetauf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die UmweltgutachterlistenUmweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

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