Art. 56 ScheckG Artikel 56.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Bei der Berechnung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Bei der Berechnung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

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