§ 20 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Hygiene im Lebensmittelverkehr

§ 20 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
Hygiene im Lebensmittelverkehr

§ 20 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

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