§ 34 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann§ 34 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2010
Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann§ 34 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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