Art. 2 § 2a WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 2a. Für zinsgroschensteuerpflichtige Räume, welche weder vermietet noch auf sonstige Weise benützt sind, ist die Steuer von dem der Anzeige der Leerstehung nachfolgenden Einhebungstermin an bis zu ihrer Wiedervermietung oder anderweitigen Wiederbenützung zu erlassen, wenn WbfMG (weggefallen) seit der Erstattung der Anzeige ein halbes Jahr vergangen ist, ohne daß eine Wiedervermietung (Wiederbenützung) stattgefunden hätte, und wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Räume, gleichviel ob das Mietengesetz Anwendung findet oder nicht, um einen Betrag zu vermieten, der den bei der Neuvermietung von Wohnungen, die unter Mieterschutz stehen, nach dem Mietengesetz allgemein zulässigen Mietzins (§§ 2, 5, 7 und 16, Absatz 1, Mietengesetz) nicht übersteigt01.01.2010 weggefallen. Diese Bereitwilligkeit ist in der Anzeige ausdrücklich zu erklären. Die Leerstehungsanzeige ist bei der Steuerbehörde (§ 5) zu erstatten und von dieser zu allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt. Die Wiedervermietung oder anderweitige Wiederbenützung ist bei sonstigen Straffolgen (§§ 10 ff.) mittels Steuererklärung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 29.05.1933 bis 31.12.2009
Art. 2 § 2a. Für zinsgroschensteuerpflichtige Räume, welche weder vermietet noch auf sonstige Weise benützt sind, ist die Steuer von dem der Anzeige der Leerstehung nachfolgenden Einhebungstermin an bis zu ihrer Wiedervermietung oder anderweitigen Wiederbenützung zu erlassen, wenn WbfMG (weggefallen) seit der Erstattung der Anzeige ein halbes Jahr vergangen ist, ohne daß eine Wiedervermietung (Wiederbenützung) stattgefunden hätte, und wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Räume, gleichviel ob das Mietengesetz Anwendung findet oder nicht, um einen Betrag zu vermieten, der den bei der Neuvermietung von Wohnungen, die unter Mieterschutz stehen, nach dem Mietengesetz allgemein zulässigen Mietzins (§§ 2, 5, 7 und 16, Absatz 1, Mietengesetz) nicht übersteigt01.01.2010 weggefallen. Diese Bereitwilligkeit ist in der Anzeige ausdrücklich zu erklären. Die Leerstehungsanzeige ist bei der Steuerbehörde (§ 5) zu erstatten und von dieser zu allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt. Die Wiedervermietung oder anderweitige Wiederbenützung ist bei sonstigen Straffolgen (§§ 10 ff.) mittels Steuererklärung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

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