§ 5 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 5 SchauspG (1weggefallen) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt istseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.

(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Jahr verpflichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010
§ 5 SchauspG (1weggefallen) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt istseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.

(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Jahr verpflichtet werden.

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