Art. 58 ScheckG Artikel 58.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.

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