§ 9 PolBEG

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ersatzansprüche nach § 2 können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden

1.

nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 oder

2.

nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.

(3) Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 9, 10, 12 Abs. 1, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid wieder in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2013

(1) Ersatzansprüche nach § 2 können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden

1.

nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 oder

2.

nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.

(3) Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 9, 10, 12 Abs. 1, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid wieder in Kraft.

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