§ 82 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Vollziehung

§ 82 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich des § 15 Abs. 7 und 9 sowie des § 16 Abs. 4 und 6 und des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

b)

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich der §§ 19 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Z 19 bis 21, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

c)

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich der §§ 31 Abs. 1 und 6, 33 Abs. 2 und 35 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

d)

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 31 Abs. 5 erster Satz, § 32, § 39 Abs. 4 zweiter Satz und hinsichtlich § 33 Abs. 3, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berührt;

e)

der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 48, soweit er sich auf das gerichtliche Strafverfahren bezieht, und hinsichtlich der §§ 56 bis 73;

f)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Vollziehung

§ 82 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich des § 15 Abs. 7 und 9 sowie des § 16 Abs. 4 und 6 und des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

b)

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich der §§ 19 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Z 19 bis 21, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

c)

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich der §§ 31 Abs. 1 und 6, 33 Abs. 2 und 35 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

d)

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 31 Abs. 5 erster Satz, § 32, § 39 Abs. 4 zweiter Satz und hinsichtlich § 33 Abs. 3, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berührt;

e)

der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 48, soweit er sich auf das gerichtliche Strafverfahren bezieht, und hinsichtlich der §§ 56 bis 73;

f)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

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