§ 52 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 52 SchauspG (1weggefallen) Ist ein Mitglied nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen oder gegen ein die festen Bezüge der meisten übrigen an demselben Unternehmen angestellten Mitglieder weit übersteigendes Entgelt für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre verpflichtet (Gast), so entsteht ein Gastspielvertragseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 und 3, 11, 12, 14, 18, 21, 23, 29, Abs. 4, 30, 32, 35, 36 und 41 Abs. 3 keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 52 SchauspG (1weggefallen) Ist ein Mitglied nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen oder gegen ein die festen Bezüge der meisten übrigen an demselben Unternehmen angestellten Mitglieder weit übersteigendes Entgelt für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre verpflichtet (Gast), so entsteht ein Gastspielvertragseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 und 3, 11, 12, 14, 18, 21, 23, 29, Abs. 4, 30, 32, 35, 36 und 41 Abs. 3 keine Anwendung.

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