§ 37 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 37 LMG 1975 (1weggefallen) Die Aufsichtsorgane (§ 35) sind befugt, überall, wo Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu haltenseit 01.01.2016 weggefallen. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung (§ 15) und dem Pflanzenbau (§ 16) dienen.

(2) Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr (§ 1 Abs. 2) geöffnet sind, vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, oder Beförderungsmittel, auf denen sich zollhängige Waren befinden, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der Nachschau die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(5) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen die Vorschriften des § 20 und gegen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der §§ 21, 22 Abs. 1, 23 und 24 erlassen wurden, Anzeige im Sinne des § 44 zu erstatten, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 in der jeweils geltenden Fassung erlassen oder gemäß § 21 VStG 1950 vorgehen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.12.2015
§ 37 LMG 1975 (1weggefallen) Die Aufsichtsorgane (§ 35) sind befugt, überall, wo Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu haltenseit 01.01.2016 weggefallen. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung (§ 15) und dem Pflanzenbau (§ 16) dienen.

(2) Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr (§ 1 Abs. 2) geöffnet sind, vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, oder Beförderungsmittel, auf denen sich zollhängige Waren befinden, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der Nachschau die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(5) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen die Vorschriften des § 20 und gegen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der §§ 21, 22 Abs. 1, 23 und 24 erlassen wurden, Anzeige im Sinne des § 44 zu erstatten, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 in der jeweils geltenden Fassung erlassen oder gemäß § 21 VStG 1950 vorgehen.

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