Art. 46 ScheckG Artikel 46.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1.

den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2.

die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;

3.

seine Auslagen;

4.

eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z 4 berechnet wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1.

den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2.

die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;

3.

seine Auslagen;

4.

eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z 4 berechnet wird.

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