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Legende:
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Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1. | den vollen Betrag, den er gezahlt hat; | |||||||||
2. | die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung; | |||||||||
3. | seine Auslagen; | |||||||||
4. | eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z 4 berechnet wird. |
Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1. | den vollen Betrag, den er gezahlt hat; | |||||||||
2. | die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung; | |||||||||
3. | seine Auslagen; | |||||||||
4. | eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z 4 berechnet wird. |