Art. 2 § 5 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 5. WbfMG (1weggefallen) Die Steuererklärungen sind bei der nach der Lage der Liegenschaft zuständigen Bezirkssteuerbehörde (Steueradministration) einzubringenseit 01.01.2010 weggefallen. Die Form und der nähere Inhalt der Steuererklärungen wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Steuerbehörde kann, wenn eine Steuererklärung nicht eingebracht wurde oder eine steuerbehördliche Anfrage nicht beantwortet oder einem Auftrage nicht Folge geleistet wird, die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Grundlagen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach den ihr zugänglichen Behelfen ermitteln.

(3) Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 2 § 5. WbfMG (1weggefallen) Die Steuererklärungen sind bei der nach der Lage der Liegenschaft zuständigen Bezirkssteuerbehörde (Steueradministration) einzubringenseit 01.01.2010 weggefallen. Die Form und der nähere Inhalt der Steuererklärungen wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Steuerbehörde kann, wenn eine Steuererklärung nicht eingebracht wurde oder eine steuerbehördliche Anfrage nicht beantwortet oder einem Auftrage nicht Folge geleistet wird, die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Grundlagen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach den ihr zugänglichen Behelfen ermitteln.

(3) Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat.

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