Art. 1 § 10 OzonG Entwarnung

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
Entwarnung

§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobaldSobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen MeßstellenMessstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werdenwird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Die EntwarnungDies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.

(2) Gemäß §§ 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
Entwarnung

§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobaldSobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen MeßstellenMessstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werdenwird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Die EntwarnungDies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.

(2) Gemäß §§ 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.

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