§ 30 MilStG Fahrlässige Verstöße

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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