Art. 1 § 1 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
IArt. Abschnitt.

Wohnbauförderung.

1 § 1. In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen WbfMG (§ 5weggefallen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördernseit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 29.05.1933 bis 31.12.2009
IArt. Abschnitt.

Wohnbauförderung.

1 § 1. In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen WbfMG (§ 5weggefallen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördernseit 01.01.2010 weggefallen.

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