Art. 70 ScheckG Artikel 70.

Scheckgesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in Kraft. Ist die Kraftloserklärung eines Schecks vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt worden, so bleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit bei den bisherigen Vorschriften.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in Kraft. Ist die Kraftloserklärung eines Schecks vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt worden, so bleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit bei den bisherigen Vorschriften.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten