Art. 1 § 6 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 1 § 6. WbfMG (1weggefallen) Die Schuldverschreibungen, die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf eine Laufzeit von höchstens 40 Jahren zu stellen und mit einer Verzinsung von höchstens 7 vom Hundert auszustatten; Text und äußere Ausstattung der von den einzelnen Hypothekenanstalten ausgegebenen Schuldverschreibungen dieser Art müssen - abgesehen von den durch die Verschiedenheit der Ausgabeanstalt bedingten Abweichungen - einheitlich seinseit 01.01.2010 weggefallen. Die Feststellung der Währung, der Laufzeit, der Verzinsung, der Formulare und des Tilgungsplanes der Schuldverschreibungen erfolgt durch eine nach Anhörung der Hypothekenanstalten und der Wiener Börsekammer zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Schuldverschreibungen der im Absatze 1 bezeichneten Art können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillar-, Fideikommiß- und Depositengeldern sowie zum Börsenkurse, jedoch nicht über dem Nennwerte, zu Dienst- und Geschäftskautionen verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann - hinsichtlich der Sozialversicherungsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften und Sparkassen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - durch Verordnung verfügen, daß die Sozialversicherungsinstitute und die Versicherungsgesellschaften höchstens bis zu 20 vom Hundert ihrer jeweils zur dauernden Veranlagung bestimmten Gelder, ferner, daß die Sparkassen, die Landeshypothekenanstalten und die Bankaktiengesellschaften einen höchstens 10 vom Hundert betragenden Hundertsatz ihrer jeweiligen Bucheinlagen (§ 7, Absatz 3, der III. Centralbank-Gesetznovelle) mit Ausnahme der Kassenscheine in Schuldverschreibungen der im Absatz 1 bezeichneten Art angelegt zu halten haben.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 1 § 6. WbfMG (1weggefallen) Die Schuldverschreibungen, die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf eine Laufzeit von höchstens 40 Jahren zu stellen und mit einer Verzinsung von höchstens 7 vom Hundert auszustatten; Text und äußere Ausstattung der von den einzelnen Hypothekenanstalten ausgegebenen Schuldverschreibungen dieser Art müssen - abgesehen von den durch die Verschiedenheit der Ausgabeanstalt bedingten Abweichungen - einheitlich seinseit 01.01.2010 weggefallen. Die Feststellung der Währung, der Laufzeit, der Verzinsung, der Formulare und des Tilgungsplanes der Schuldverschreibungen erfolgt durch eine nach Anhörung der Hypothekenanstalten und der Wiener Börsekammer zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Schuldverschreibungen der im Absatze 1 bezeichneten Art können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillar-, Fideikommiß- und Depositengeldern sowie zum Börsenkurse, jedoch nicht über dem Nennwerte, zu Dienst- und Geschäftskautionen verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann - hinsichtlich der Sozialversicherungsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften und Sparkassen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - durch Verordnung verfügen, daß die Sozialversicherungsinstitute und die Versicherungsgesellschaften höchstens bis zu 20 vom Hundert ihrer jeweils zur dauernden Veranlagung bestimmten Gelder, ferner, daß die Sparkassen, die Landeshypothekenanstalten und die Bankaktiengesellschaften einen höchstens 10 vom Hundert betragenden Hundertsatz ihrer jeweiligen Bucheinlagen (§ 7, Absatz 3, der III. Centralbank-Gesetznovelle) mit Ausnahme der Kassenscheine in Schuldverschreibungen der im Absatz 1 bezeichneten Art angelegt zu halten haben.

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