Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Bauwerber hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Ist der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet und ist dem Bauwerber von demjenigen, der ihm das im Absatze 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen zugesichert hat, ein weiteres Hypothekardarlehen (Zusatzhypothek) in der Höhe der Vorlast unter der Bedingung zugesichert, daß der Betrag dieser Zusatzhypothek zur Ablösung der Vorlasten verwendet werden muß, so ist auch die Zusicherung einer derartigen Zusatzhypothek nachzuweisen.
(4) Ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der im Absatze 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert und ist ihm für die Zeit bis zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Hypothekardarlehens von derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm ein Darlehen in Schuldverschreibungen (Absatz 2, lit. d) zugesagt hat, ein weiteres Darlehen der gleichen Art (Baukredit) bis zur Höhe des erstgenannten Hypothekardarlehens zugesichert, so ist auch die Zusicherung dieses Baukredites nachzuweisen.
(5) Die Geschäftsstelle (Absatz 1) hat das Ansuchen um Zusage der Bundeszuschüsse zu überprüfen und zu begutachten. Vor Abgabe des Gutachtens kann die Geschäftsstelle, wenn sie es für notwendig erachtet, vom Bauwerber die Ergänzung der vorgelegten Behelfe sowie die Richtigstellung des Kostenvoranschlages verlangen; sie kann auch die Vornahme einer Schätzung des Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) auf Kosten des Bauwerbers veranlassen. Die Gemeinden haben bei der Tätigkeit der Geschäftsstelle ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; es ist ihnen von der Geschäftsstelle Gelegenheit zu geben, sich über ein Bauvorhaben in ihrem Gebiete und über den Bedarf an Wohnungen zu äußern. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Geschäftsstelle und die Mitwirkung der Gemeinden werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt.
(2) Der Bauwerber hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Ist der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet und ist dem Bauwerber von demjenigen, der ihm das im Absatze 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen zugesichert hat, ein weiteres Hypothekardarlehen (Zusatzhypothek) in der Höhe der Vorlast unter der Bedingung zugesichert, daß der Betrag dieser Zusatzhypothek zur Ablösung der Vorlasten verwendet werden muß, so ist auch die Zusicherung einer derartigen Zusatzhypothek nachzuweisen.
(4) Ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der im Absatze 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert und ist ihm für die Zeit bis zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Hypothekardarlehens von derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm ein Darlehen in Schuldverschreibungen (Absatz 2, lit. d) zugesagt hat, ein weiteres Darlehen der gleichen Art (Baukredit) bis zur Höhe des erstgenannten Hypothekardarlehens zugesichert, so ist auch die Zusicherung dieses Baukredites nachzuweisen.
(5) Die Geschäftsstelle (Absatz 1) hat das Ansuchen um Zusage der Bundeszuschüsse zu überprüfen und zu begutachten. Vor Abgabe des Gutachtens kann die Geschäftsstelle, wenn sie es für notwendig erachtet, vom Bauwerber die Ergänzung der vorgelegten Behelfe sowie die Richtigstellung des Kostenvoranschlages verlangen; sie kann auch die Vornahme einer Schätzung des Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) auf Kosten des Bauwerbers veranlassen. Die Gemeinden haben bei der Tätigkeit der Geschäftsstelle ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; es ist ihnen von der Geschäftsstelle Gelegenheit zu geben, sich über ein Bauvorhaben in ihrem Gebiete und über den Bedarf an Wohnungen zu äußern. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Geschäftsstelle und die Mitwirkung der Gemeinden werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt.