Art. 1 § 15c OzonG

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.1994 bis 31.12.9999

Die Organe der Straßenaufsicht haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse des § 15b Abs. 2 Z 1 und § 15b Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.1994 bis 31.12.9999

Die Organe der Straßenaufsicht haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse des § 15b Abs. 2 Z 1 und § 15b Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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