Art. 1 § 15c OzonG

OzonG - Ozongesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Organe der Straßenaufsicht haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse des § 15b Abs. 2 Z 1 und § 15b Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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